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Winterlinge No 13

Winterlinge No 13

17 Unverwüstliche gaben sich bei Dauerfisselregen zum Jahresabschluß am 30.12. nochmal die Ehre…

dabei gelang es Michael Gerlach (3/+19), Frank Metzner und Thomas Bergmann (3/+7) einen 3er-Sieg zu erringen.

Weiterhin die Nase in der Gesamtwertung vorn hat Torsten Göllinger, gefolgt von Michael Thol und Sati Albayrak…
es bleibt also spannend!

…die Sieger der letzten Runde in 2021

Hier noch ein kleiner Gag zum Jahresabschluss, denn über präzise Leger und Schüße schreiben kann jeder…

Bericht/Mediadaten/Tabellen: Susanne Weisbach

Spielbetrieb in der „Weihnachtsruhe“

Spielbetrieb in der „Weihnachtsruhe“

Liebe Alleerinnen und Alleer, liebe Freunde der Allee,

das Land Niedersachsen hat auf der Grundlage der letzten Kanzler- und Ministerpräsidenten- und -präsidentinnenkonferenz die sog. „Weihnachtsruhe“ verordnet und diese in der aktualisierten Corona-Verordnung festgelegt. Sie gilt vom 27.12.2021 bis zum 15.01.2022. Eine Verlängerung wird in Abhängigkeit der Infektions- und Hospitalisierungszahlen nicht ausgeschlossen. Dies hat momentan auch Auswirkungen auf unseren Sport.

Auch auf Sportanlagen greift die 2Gplus Regel mit den bekannten Ausnahmen für Geboosterte und Menschen mit Durchbruchsinfektionen nach vollständiger Impfung bzw. bei Kapazitätsbegrenzungen: 10 qm pro Person.

In § 8a Abs. 5 heißt es:

„(5) 1 Gilt die Warnstufe 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person, die eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 entweder in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel nutzen will, bei Betreten entweder einen Impf-nachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils
zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen.

2 Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht für die Nutzung einer Beherbergungsstätte nicht vorgelegt zu werden, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der Beherbergungsstätte genutzt werden.
3 Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht für die Nutzung von Sportanlagen nicht vorgelegt zu werden, wenn je teilnehmende Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.
4 Jede Person muss abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen; (…).“

In § 4 Abs. 3 Nr 8 heißt es:

„Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 gilt nicht
(…)

8. bei sportlicher Betätigung und im Rahmen der Nutzung eines Schwimmbads,
_ (…)“

§ 7a Abs. 4 lautet:

4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 8 Abs. 6 a sind im Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 15. Januar 2022 private Feiern und private Zusammenkünfte zwischen Personen, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen oder sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, nur mit einer Höchstteilnehmerzahl von zehn Personen zulässig, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, sowie Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils nicht einzurechnen sind; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
2 Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen hierzu allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Abs. 1 bis 3 führen.

Das heißt für uns, dass…

die Winterlinge im Rahmen der Teilnehmerzahlen der vergangenen Wochen fortgesetzt werden können, da auf Sportanlagen die Anzahl der möglich Teilnehmenden in Abhängigkeit zum zur Verfügung stehenden Platz gesetzt wird. Die Abstands- und Hygienemaßnahmen sind selbstverständlich einzuhalten.

Das Silvesterturnier und das freie Spiel an den Wochenenden kann nach der neuen Verordnung unter der Maßgabe, dass max. nur 10 Personen teilnehmen können, nicht stattfinden.

Auch die „Harten im Garten III„, die am 9. Januar 2022 geplant waren, werden abgesagt.

Aus aktueller Sicht kann das geplante ‚warm up‘ und die Qualifikation für den NPV-Pokal am 16.01. in der Halle in Krähenwinkel  auch nicht stattfinden. Hier ist die geforderte Mindestgröße von 10 qm pro Person nicht gegeben. Da die jetzt aktualisierte  Corona-Verordnung bis mindestens 15.01.2022 andauern wird, kann jetzt nicht sicher prognostiziert werden, dass am Folgetag andere Regeln gelten werden. Aus diesem Grund sagt der Vorstand die Veranstaltung ab.
Über die Besetzung des zweiten Startplatzes beim NPV-Pokal wird der Vorstand mit den interessierten Mannschaften, die Ihr Interresse bis zum 10.01. dem Vorstand bestätigen, sprechen.

Bis auf Weiteres…

Bleibt gesund und munter!

Der Vorstand

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Winterlinge No 12

Winterlinge No 12

Die Bibberlinge

…11 frostharte Wildentschlossene trotzten den angekündigten eisigen Schauern des Vor-Vorweihnachtsabends…
Es folgten 3 Partien SuperMêlée geprägt von konzentriertem, angenehm ruhigem Spiel mit präzisen Legern und bravourösen Carreaux, Biberons, Sauziehern und -schüßen…

…Topleger…
…und zack, weg is er…

Dennoch gelang es keinem der 11 ambitionierten Boulisten einen 3er für sich zu verbuchen.

Somit war heute wohl doch am Ende der Regen der eindeutig einzige Sieger über alle 3 Runden…

Bericht/Fotos/Tabelle: Susanne Weisbach

Winterlinge NO 11

Winterlinge NO 11

Auch heute hatte Sati wieder ein paar Präsente für die „Besten“ dabei und die Turnerleitung mit allem Drum und Dran fest im Griff…

Wer sich wohl den rot bemantelten Kollegen angeln konnte?

Bei milden Temperaturen beherrschte von Runde 1 an gemischtes Gelingen die Szenerie um die 17 Spielfreudigen bei Odin und ließ am Ende nur 2 fehlerfrei durchkommen, Peter Trott (3/+22) und Robert Heise (3/+20).

Glückwunsch!

Auch am 23.12. und 30.12. finden die Winterlinge wie gewohnt statt, insofern es die behördlichen Bestimmungen weiterhin zulassen…

Fotos/Bericht: Susanne Weisbach

Tabellen: Torsten Göllinger

Harten im Garten II

Harten im Garten II

In der Kürze liegt die Würze…

das sagten sich heute am 3. Advent auch 26 spielfreudige Pétanquiers, die sich vor dem Wilhelm-Busch-Museum im Georgengarten trafen.

Bereits die 1. Runde (1:1) war erstaunlicherweise nach 40 Minuten komplett durchgespielt, sodass die 2. (2:2) noch vor dem eigentlich anberaumten Startpfiff beginnen konnte… und fast ebenso überpünktlich endete. Spannende Familienduelle und knappe Ergebnisse, die glücklicherweise dank „modernster Bildtechnik“ ;P entschieden werden konnten, bestimmten das Geschehen…

…knapper geht nicht… beide press am cochonnet…

Nachdem sich dann auch die 3. Runde (3:3) in diesen Zeitplan einreihte, gab es um 14.45 Uhr 3 Glückliche, die einen 3-er Sieg auf der Harten-Im-Garten-Rangliste für sich hinzuzählen lassen konnten.
Glückwunsch an Peter Trott (+3/+23), Horst Milde (+3/+20) und Stefanie Scheew (+3/+17 )!

Bericht/Fotos: Susanne Weisbach
Tabellen: Torsten Göllinger

Winterlinge No10

Winterlinge No10

….das Maß ist das Maß aller Dinge…

…geht es nun um den angemessenen Abstand zum Nächsten, den auch heute wieder alle vorbildlich einhielten… was bei 16 teilnehmenden Winterlingen auf Odin´s Hof natürlich auch gut zu realisieren war…

oder eben um das Maßnehmen… vor allem dann, wenn es um das entscheidende Pünktchen zum Sieg geht, gell! ^_^

In jeder Hinsicht, steckte Bewegung drin…

…und Vertrauen… joa, ist gut, Kontrolle manchmal besser… 😉

Schlußendlich waren Torsten und Sati heute die glücklichen 2, die wieder 3 Siege für sich verbuchen konnten. Glückwunsch!

Bericht/Fotos/Tabellen: Susanne Weisbach

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+++WICHTIGER+++HINWEIS+++VORLÄUFIGE+++TEILNAHMEBEDINGUNGEN+++

Entsprechend der momentanen Lage, auch hier an dieser Stelle nochmal der Hinweis zu den Teilnahmebedingungen, die aus der aktuell geltenden Corona-Verordnung ergehen:

In dieser ist in § 8b Abs. 4 eindeutig geregelt, dass bei Betreten einer Anlage entweder ein Impf- oder eine Genesenennachweis vorzulegen ist. Es reicht also nicht die Mitteilung, dass man geimpft sei. Für die Kontrolle ist der „Veranstalter“ zuständig und wäre im Falle einer nicht auszuschließenden behördlichen Kontrolle ggf. auch zu Rechenschaft zu ziehen. Dies ist im Interesse aller zu vermeiden.

Kann der Nachweis nicht vorgelegt werden, kann an der Veranstaltung auch nicht teilgenommen werden.

Also, bitte bis auf Weiters immer die entsprechenden Nachweise mitbringen und vorlegen. Vielen Dank!


§ 8b Abs. 4


„1. Gilt mindestens die Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person, die eine Einrichtung oder
Anlage im Sinne des Absatzes 1 in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3
SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über
eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen; sie muss abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des
Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen.
2. Will eine Person eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 unter freiem Himmel nutzen, so hat sie bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV der einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen. 3§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist jeweils entsprechend anzuwenden.“