Liebe Alleerinnen und Alleer, liebe Freunde der Allee,
das Land Niedersachsen hat auf der Grundlage der letzten Kanzler- und Ministerpräsidenten- und -präsidentinnenkonferenz die sog. „Weihnachtsruhe“ verordnet und diese in der aktualisierten Corona-Verordnung festgelegt. Sie gilt vom 27.12.2021 bis zum 15.01.2022. Eine Verlängerung wird in Abhängigkeit der Infektions- und Hospitalisierungszahlen nicht ausgeschlossen. Dies hat momentan auch Auswirkungen auf unseren Sport.
Auch auf Sportanlagen greift die 2Gplus Regel mit den bekannten Ausnahmen für Geboosterte und Menschen mit Durchbruchsinfektionen nach vollständiger Impfung bzw. bei Kapazitätsbegrenzungen: 10 qm pro Person.
In § 8a Abs. 5 heißt es:
„(5) 1 Gilt die Warnstufe 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person, die eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 entweder in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel nutzen will, bei Betreten entweder einen Impf-nachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils
zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen.
2 Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht für die Nutzung einer Beherbergungsstätte nicht vorgelegt zu werden, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der Beherbergungsstätte genutzt werden.
3 Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung nach Satz 1 braucht für die Nutzung von Sportanlagen nicht vorgelegt zu werden, wenn je teilnehmende Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.
4 Jede Person muss abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen; (…).“
In § 4 Abs. 3 Nr 8 heißt es:
„Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 gilt nicht
(…)
8. bei sportlicher Betätigung und im Rahmen der Nutzung eines Schwimmbads,
_ (…)“
§ 7a Abs. 4 lautet:
4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 8 Abs. 6 a sind im Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 15. Januar 2022 private Feiern und private Zusammenkünfte zwischen Personen, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen oder sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, nur mit einer Höchstteilnehmerzahl von zehn Personen zulässig, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, sowie Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils nicht einzurechnen sind; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
2 Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen hierzu allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Abs. 1 bis 3 führen.
Das heißt für uns, dass…
die Winterlinge im Rahmen der Teilnehmerzahlen der vergangenen Wochen fortgesetzt werden können, da auf Sportanlagen die Anzahl der möglich Teilnehmenden in Abhängigkeit zum zur Verfügung stehenden Platz gesetzt wird. Die Abstands- und Hygienemaßnahmen sind selbstverständlich einzuhalten.
Das Silvesterturnier und das freie Spiel an den Wochenenden kann nach der neuen Verordnung unter der Maßgabe, dass max. nur 10 Personen teilnehmen können, nicht stattfinden.
Auch die „Harten im Garten III„, die am 9. Januar 2022 geplant waren, werden abgesagt.
Aus aktueller Sicht kann das geplante ‚warm up‘ und die Qualifikation für den NPV-Pokal am 16.01. in der Halle in Krähenwinkel auch nicht stattfinden. Hier ist die geforderte Mindestgröße von 10 qm pro Person nicht gegeben. Da die jetzt aktualisierte Corona-Verordnung bis mindestens 15.01.2022 andauern wird, kann jetzt nicht sicher prognostiziert werden, dass am Folgetag andere Regeln gelten werden. Aus diesem Grund sagt der Vorstand die Veranstaltung ab.
Über die Besetzung des zweiten Startplatzes beim NPV-Pokal wird der Vorstand mit den interessierten Mannschaften, die Ihr Interresse bis zum 10.01. dem Vorstand bestätigen, sprechen.
Bis auf Weiteres…
Bleibt gesund und munter!
Der Vorstand
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