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….das Maß ist das Maß aller Dinge…

…geht es nun um den angemessenen Abstand zum Nächsten, den auch heute wieder alle vorbildlich einhielten… was bei 16 teilnehmenden Winterlingen auf Odin´s Hof natürlich auch gut zu realisieren war…

oder eben um das Maßnehmen… vor allem dann, wenn es um das entscheidende Pünktchen zum Sieg geht, gell! ^_^

In jeder Hinsicht, steckte Bewegung drin…

…und Vertrauen… joa, ist gut, Kontrolle manchmal besser… 😉

Schlußendlich waren Torsten und Sati heute die glücklichen 2, die wieder 3 Siege für sich verbuchen konnten. Glückwunsch!

Bericht/Fotos/Tabellen: Susanne Weisbach

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+++WICHTIGER+++HINWEIS+++VORLÄUFIGE+++TEILNAHMEBEDINGUNGEN+++

Entsprechend der momentanen Lage, auch hier an dieser Stelle nochmal der Hinweis zu den Teilnahmebedingungen, die aus der aktuell geltenden Corona-Verordnung ergehen:

In dieser ist in § 8b Abs. 4 eindeutig geregelt, dass bei Betreten einer Anlage entweder ein Impf- oder eine Genesenennachweis vorzulegen ist. Es reicht also nicht die Mitteilung, dass man geimpft sei. Für die Kontrolle ist der „Veranstalter“ zuständig und wäre im Falle einer nicht auszuschließenden behördlichen Kontrolle ggf. auch zu Rechenschaft zu ziehen. Dies ist im Interesse aller zu vermeiden.

Kann der Nachweis nicht vorgelegt werden, kann an der Veranstaltung auch nicht teilgenommen werden.

Also, bitte bis auf Weiters immer die entsprechenden Nachweise mitbringen und vorlegen. Vielen Dank!


§ 8b Abs. 4


„1. Gilt mindestens die Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person, die eine Einrichtung oder
Anlage im Sinne des Absatzes 1 in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3
SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über
eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen; sie muss abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des
Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen.
2. Will eine Person eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des Absatzes 1 unter freiem Himmel nutzen, so hat sie bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV der einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen. 3§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist jeweils entsprechend anzuwenden.“